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Sind mehrere Personen im Grundbuch einer Immobilie als Eigentümer eingetragen, dann muss jeder der Eigentümer dem Verkauf zustimmen. Handelt es sich nicht um eine eheliche Gütergemeinschaft, dann kann in der Regel jeder Eigentümer frei über seinen Eigentumsanteil verfügen. Welche Probleme hierbei häufig auftreten und welche Lösungswege es gibt, erfahren Sie hier.

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Wann kann ein Ehepartner alleine ein Haus verkaufen?

Wenn beide Eheleute Eigentümer des Hauses sind, kann kein Ehepartner ein Haus alleine verkaufen. Leben die Ehepartner in Scheidung, muss jeder Ehegatte nach dem Trennungsjahr die Zustimmung erteilen.

Derjenige Partner, der gegen den Widerstand des anderen das Eigentum verkaufen möchte, muss dann beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung anstreben. Da bei einer Versteigerung aber in der Regel ein deutlich niedrigerer Verkaufspreis erzielt wird, ist es ratsam, sich zuvor zu einigen.

Selbst dann, wenn feststeht, dass der Verkauf des Hauses einen großen Verlust mit sich bringt, kann der Verkauf verlangt werden. Nur dann, wenn der Verkauf deshalb schnell über die Bühne gehen soll, um den anderen Ehegatten zu schädigen, kann verlangt werden, dass der Verkauf später stattfindet.


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Trennung und gemeinsames Haus: Wie ist die Auszahlung zu berechnen?

Sind beide Partner Miteigentümer zu jeweils 50 Prozent, dann wird auch der Verkaufserlös untereinander hälftig aufgeteilt. Es ist dabei unwichtig, dass einer der Eheleute eventuell mehr für das Haus bezahlt hat als der andere.

Bleibt bei einem Hausverkauf ein Erlös von 100.000 Euro, erhalten beide Eheleute jeweils 50.000 Euro davon. Auch dann, wenn zum Beispiel die Ehefrau damals das Haus selber gekauft oder gebaut hat und der Ehemann nichts dazu gegeben hat.

Sollte einer der Ehepartner nach dem Auszug des andern bei einer finanzierten Immobilie die Darlehensraten alleine weitergezahlt haben, gilt das folgende:

  • Sollte derjenige, der im Haus wohnen geblieben ist, die Raten gezahlt haben, dann kann er vom Partner keinen Ausgleich verlangen. Denn er hat dafür in der Zeit mietfrei gewohnt.

  • Sollte der ausgezogene Ehepartner die Ratenzahlung übernommen haben, dann ist es davon abhängig, ob der in der einst gemeinsamen Immobilie verbliebene Partner unterhaltsberechtigt ist. Ist dies der Fall, dann hat der in der Immobilie gebliebene Ehegatte bereits einen anrechenbaren Ausgleich erhalten und kann daher trotzdem in der Regel die vollen 50 Prozent des Verkaufserlöses verlangen.

  • Übernimmt der ausgezogene Partner die Ratenzahlung und derjenige, der in der Immobilie verblieben ist, besitzt keinen Anspruch auf Unterhalt, dann hat derjenige, der die Raten weiterhin gezahlt hat, hierfür einen Erstattungsanspruch und erhält diesen Betrag zusätzlich zu der Hälfte des Verkaufserlöses.

Wie verfahren bei gemeinsamen Haus - Mietzahlung an den Partner?

Wenn dies der Billigkeit entspricht, kann der Ehegatte, der die Immobilie verlassen hat, für den Verlust dieses Besitzrechtes seinen wirtschaftlichen Nachteil in Form einer Benutzungsvergütung bzw. einer Miete verlangen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsvorteile wirtschaftlich verwertbar sind. Genauso ist es unbedeutend, wem die Immobilie gehört. Auch bei freiwilliger Überlassung kann ein solcher Anspruch bestehen.

Der Anspruch besteht ausschließlich gegenüber dem wohnen gebliebenen Partner. Sollte dieser einen neuen Lebensgefährten haben, der auch dort wohnt, gilt der Anspruch für diesen nicht.


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